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Presseerklärung zur Demo in Oldenburg
Presseeerklärung
Hiermit geben wir öffentlich bekannt, dass am 25.02.2010, um 12:00 Uhr - Versammlung - und um 13:00 Uhr - Auftaktkundgebung -, vor dem Jugendamt der Stadt Oldenurg (Oldb) in der Bergstr. 25, in Oldenburg u.a. eine Demo stattfindet. Weitere Information sind aus der beigefügten Anmeldung, s. u., a.a.O., zu entnehmen.Hintergrund dieser Demo ist die willkürliche Inobhutnahme der sechs Kinder der Familie E. aus Oldenburg vom 25.02.2009, um 17:00 Uhr, darunter das jüngste mit 3 Monaten, welches von der KM noch gestillt worden ist, und das werden wir als Kapitalverbrechen gegenüber dem JA der Stadt OL bezeichnen. Die Gerichte konnten somit nicht mehr rechtzeitig angerufen werden. Ein absoluter Verfassungsbruch aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG mit §§ 123 Abs. 1, 80 Abs. 5 VwGO. Ein Protokoll über die Inobhutnahme liegt weder dem Amtsgericht - Familiengericht - noch dem Oberlandesgericht Oldenburg - Familiensenat -, den leiblichen Eltern und dem bevollmächtigten Rechtsanwalt Patrick Katenhusen aus Oldenburg vor. Auch auf meine schriftliche Aufforderung an das Jugendamt der Stadt Oldenburg - ich vertrete die Familie E. als Beistand nach $ 13 SGB X -, doch "ENDLICH" dass Protokoll über die Inobhutnahme allen Beteiligten zugänglich zu machen, wurde bis dato keine Folge geleistet. Die Inobhutnahme stellt nämlich ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X da. Es handelt sich hierbei um einen Doppelten Verwaltungsakt, nämlich: a) die Inobhutnahme als solche und b) die sofortige Vollziehung des Verwaltunsgaktes. Ein ordnungsgemäßer Vollstreckungsauftrag durch das Verwaltungsgericht Oldenburg lag nicht vor. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung wurde den Eltern nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG mit §§ 123 Abs. 1 mit 80 Abs. 5 VwGO n i c h t erteilt. Es darf in der Bundesrepublik Deutschland n i c h t angehen, dass Angestellte oder Beamte/Beamtinnen des Jugendamtes der Stadt Oldenburg besser dagestellt werden, wie ein Berufsrichter oder eine Berufsrichterin, vgl. auch Art. 92 , 97 GG mit Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG - Sondergericht oder Ausnahmegericht eines Jugendamtes: "NEIN DANKE"!!! - mit § 132 StGB. Die Inobhutnahme nach §§ 42, 8a SGB VIII mit §§ 1666, 1666a BGB gehört nicht in den Händen eines Jugendamtes aus Art. 2, Art. 1 GG mit Art. 104 GG, sondern dann in den Händen eines Berufsrichters oder Berufsrichterin anvetraut. Somit würden wüllkürliche Verwaltungsakte durch die Jugendämter unterbunden werden. Die Grundrechte, vgl. nur zum Beispiel BVerfG, in: BVerfGE 10, 51 - mwRsprN - der Kinder der Familie E. aus Oldenburg aus Art. 6 Abs. 1 mit Abs. 2 Satz 1 mit Art. 2 Abs. 1 mit Art. 1 Abs. 1 GG, vgl. nur zum Beispiel BVerfG, in: BVerfGE 1, 97/104 - Verletzungsvorgang der Menschenwürde: Missachtung/Brandmarkung/Gehirnwäsche/Ächtung - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurden durch das JA der Stadt OL völlig missachtet. Es besteht daher der dringenden Verdacht, dass entweder dass JA der Stadt Oldenburg am 25.02.2009, vor 17:00 Uhr und um 17:00 Uhr entweder die verfassungsmäßige Ordnung außer Kraft gesetz oder diese untergraben oder beseitigt zu haben, vgl. auch §§ 81 Abs. 1 Nr. 2, 82 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 2 Nr. 2, 5 und 6 mit 92 Abs. 3 Nr. 3 StGB, vgl. auch hierzu die einschlägige Lit. von Schönke/Schröder, StGB 27. Auflage, Anm. jeweils zu §§ 81, 82, 92 StGB. Damit wurde schwerwiegend in die Verfassungsgrundsätze nach Art. 79 Abs. , Art. 20 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 3 GG unverhältnismäßig am 25.02.2009, um 17:00 Uhr, ggü. den leiblichen Kindern der Familie E. aus Oldenburg eingriffen. Unabhängig auch noch von der UN-KRK und der EMRK. Solche geheime Aktion wollen wir in Zukunft verhindern, nach dem Motto: "Stoppt die Allmacht der Jugendämter" und "Jugendämter an den Pranger"! Hierzu sind alle Bürger und Bürgerinnen der Bundesrepublik Deutschland sowie Bürger oder Bürgerinnen aus dem Ausland herzlichst eingeladen, an der Demo friedlich teilzunehmen. München, den 05. Febr. 2010 Joachim Hinz - Veranstalter - und Barsinghausen, den 05.02.2010 Günther Hinz - Leitender Veranstalter - |
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