Beeplog.de - Kostenlose Blogs Hier kostenloses Blog erstellen    Nächstes Blog   


Du befindest dich in der Kategorie: Allgemeines

Dienstag, 24. November 2009
Bitte um Unterstützung für Birgit Wichmann
Von familielauke, 15:41

    Hallo,

    ich kopiere hier nachfolgend etwas aus Facebook rein, habe leider nicht viel Zeit, zusätzliche Informationen zu geben. Stefan Sedlaczek (u. a. Mitarbeiter bei Netzwerk Bildungsfreiheit und Institut für Wertewirtschaft) hat Birgit Wichmann in Wien getroffen und ihre Akten eingesehen, es geht um den sogenannten „Kinderklau“ durch deutsche Jugendämter. Birgit ist absolut seriös und ihr Anliegen unbedingt unterstützungswürdig! Bitte lest selbst weiter, auch auf ihrem Blog (http://leonie-wichmann.blogspot.com).

    Liebe Grüße,
    Elisabeth

    ————————————–

    An alle, die Birgit evt. schon mal unterstützt haben und/oder sie weiterhin unterstützen möchten:

    Birgit hatte ja Ende Oktober einen Prozeß wegen Auslieferung nach Deutschland in Wien, wo sie seit Jahren lebt, wohnt, arbeitet, kurz eine gesicherte Existenz aufgebaut hat. Sie bat für ihren Prozeß um Hilfe durch Unterstützer-Briefe an verschiedene Adressen, die Reaktion war meist so, daß sich die angeschriebenen Stellen als nicht zuständig erklärten. Dennoch ist Fakt, daß die bevorstehende Auslieferug von Birgit nach Deutschland rechtswidrig ist und ebenso die Vorwürfe (Kindesentzug bzw. Kindesentführung), die man ihr als Grundlage für diese Auslieferung macht, frei erfunden sind.

    Birgit zog mit ihrer Enkeltochter, für die sie das Sorgerecht inne hatte, nach Österreich, aus verschiedenen, auch persönlichen Gründen, nicht etwa nur, um nichts mehr mit den deutschen Behörden zu tun zu haben. Dennoch haben schließlich die deutschen Behörden erwirkt, daß Leonie Wichmann von Wien zurück nach Deutschland (Brandenburg) deportiert wurde und seitdem keinerlei Kontakt mehr zwischen ihr und den Großeltern bestehen darf. Einen Verdacht der Kindeswohlgefährdung gab es zu keiner Zeit, Leonie war bei den Großeltern glücklich und bestens aufgehoben. Es bestand lediglich ein „Interessenskonflikt“, daß nämlich das zuständige brandenburgische Jugendamt nicht akzeptieren konnte, daß Leonie aus seinem Einflußbereich „entschwand“. Leonie wurde auch nicht etwa zu ihrer psychisch kranken Mutter gebracht, nachdem man sie gegen ihren Willen von der Oma fortgeholt hatte, sondern kam in eine ihr völlig unbekannte Pflegefamilie. Birgit weiß nicht, wo genau sich ihre Enkeltochter seitdem befindet, es besteht wie gesagt Kontaktsperre.

    Nachfolgend kopiere ich die Bitte um Hilfe von Birgit Wichmann und die Musterbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strasbourg, und bitte ganz dringend alle, die sich ein bißchen Zeit dafür nehmen können und wollen, sich an dieser Unterstützungsaktion für Birgit Wichmann zu beteiligen!

    Vielen Dank und herzliche Grüße an alle UnterstützerInnen,

    Elisabeth

    —————————–

    aus einer Email, die ich von Birgit am vergangenen Freitag (20.11.) erhalten habe:

    An alle die helfen möchten! Im Anhang findet ihr eine Musterbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die kann so genommen werden. Eine Kopie sollte an das

    Bundesministerium der Justiz
    Leiterin für internationale Strafsachen
    MMag. Barbara Göth-Flemmich
    Museumstraße 7
    A-1070 Wien

    vorab per Fax +431521522500

    gehen. Beides leider nur über Fax oder Post erreichbar. Man lässt mir leider nicht allzu viel Zeit für einen Protest. Die Ladung zur Übergabeverhandlung habe ich heute bekommen für den 26.11.2009 10.00 Uhr.

    Dort erhalte ich meine Anweisungen wie ich das Land zu verlassen habe bzw. den deutschen Behörden übergeben werde. Einen Beschluss habe ich bis heute nicht.

    Vorgeworfen wird mir Kindesentzug bzw. inzwischen haben die Deutschen lt. meiner Akte Kindesentführung daraus gemacht. In der BRD wird mir Akteneinsicht bislang verwehrt, den von mir gewünschten Anwalt erhalte ich nicht.

    Also wer mir helfen möchte kann dieses Schreiben benutzen und weiterverbreiten so oft es geht!

    Liebe Grüße Birgit Wichmann

    www.Leonie-Wichmann.blogspot.com

    (beide websiten wurden auf behördliche Anordnung geschlossen, eine richterliche Anordnung gab es nicht)

    Im Falle meiner Auslieferung brauche ich noch einen Wohnsitz in der Region München oder Landshut, zumindest für meine Sachen.

    —————————————

    An den Kanzler des
    Europäischen Gerichtshofs
    für Menschenrechte
    Conseil de l’Europe

    F-67075 Strasbourg Cedex
    vorab per Fax 0033-388412730
    Eilt bitte sofort vorlegen!

    betrifft: Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) gegen die Republik Österreich
    wegen: Verletzung von Artikel 6 und 8 EMRK im Fall von Frau Birgit Wichmann, Billrothstr. 37/29 in 1190 Wien.

    Die Beschwerde richtet sich im Einzelnen gegen
    1.den Beschluss des Landesgericht für Strafsachen Wien 353 HR 292/08
    2.den Beschluss des Oberlandesgericht Wien 2 OstA 2667/08x.

    Ich beantrage festzustellen,

    1.das die Republik Österreich Art. 6 und 8 EMRK verletzt hat;
    2.die Vollziehung der angefochtenen Beschlüsse im Wege einer vorläufigen Maßnahme auszusetzen bzw. der Republik Österreich zu empfehlen, von einer Auslieferung von Frau Birgit Wichmann an die BRD abzusehen.

    Begründung:

    Frau Birgit Wichmann befindet sich seit Juli 2006 in Österreich. Alle von ihrem Rechtsanwalt gestellten Beweisanträge wurden abgelehnt, Zeugen nicht gehört. Dadurch war es ihr nicht möglich, ihre Aufenthaltsdauer in Österreich nachzuweisen. Sie wurde in ihren Verteidigungsmöglichkeiten behindert. So war es ihr auch nicht möglich nachzuweisen, dass sie bislang in der BRD kein faires Verfahren hatte. Auch hier wurden Zeugen nicht gehört, Beweise nicht zugelassen, Akteneinsicht verwehrt.

    Durch ihren Aufenthalt in Österreich seit Juli 2006 handelt es sich gemäß § 62 österreichisches StGB um einen reinen Inlandstatbestand. Der deutsche Haftbefehl ist daher rechtswidrig.

    Da sie seit Juli 2006 in Österreich lebt und arbeitet, wird sie mit ihrer Auslieferung an die BRD ihren Wohnsitz verlieren und ihre Arbeit. In der BRD hat sie weder einen Wohnsitz, dieser wurde ihr von Amts wegen genommen, noch eine Arbeitsstelle. Aufgrund ihres Alters sind die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz schlecht, sie wird von Sozialhilfe leben müssen. Bindungen in die BRD hat sie keine, da ihre Enkeltochter Leonie Wichmann seit 1 Jahr vom Jugendamt Oberhavel und Berlin-Spandau versteckt wird, nachdem man sie mit Zustimmung der österreichischen Behörden in die BRD „entführt“ hat.
    Desweiteren wird gegen geltendes und auch für Österreich bindendes EU-Recht und Rechtsprechung verstoßen. Die nachfolgend aufgeführten Urteile/Beschlüsse wurden den Gerichten übergeben. Sie fanden ebenfalls keine Beachtung.
    Das EuGH hat bereits in mehreren Verfahren entschieden, dass sie als EU-Bürgerin ein Anrecht darauf hat wie eine Inländerin behandelt zu werden. Insbesondere deshalb, weil sie ihren Wohnsitz in Österreich hat und hier arbeitet. Da sie in die BRD keine Bindungen mehr hat (keinen Wohnsitz, keine Arbeit, ihre Enkeltochter wird an einem unbekannten Ort versteckt gehalten), erfüllt sie alle Voraussetzungen wie eine Inländerin behandelt zu werden. Sie wird von der Republik Österreich diskriminiert gemäß Artikel 12 EG.

    C2009/141/22 Rechtssache C-523/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus Finnland) — Verfahren A (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 — Sachlicher Geltungsbereich — Begriff Zivilsachen — Entscheidung über die Inobhutnahme und Unterbringung von Kindern außerhalb der eigenen Familie — Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes — Schutzmaßnahmen — Zuständigkeit)ABl. C 141 vom 20.6.2009, S. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Einem Verfahren vor dem EuGH (C-123/08) liegt ein Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam zu Grunde: Der deutsche Staatsbürger W., der sich in den Niederlanden aufhält, wollte sich dort im September 2006 als Unionsbürger anmelden. Zwei Monate zuvor wurde von der Staatsanwaltschaft Aachen ein Europäischer Haftbefehl wegen mehreren gegen ihn ergangenen Urteilen (insbesondere wegen der Einfuhr von Marihuana) ausgestellt.

    Nach niederländischem Recht darf ein niederländischer Staatsbürger nicht zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von den Niederlanden ausgeliefert werden. Für das vorlegende Gericht stellte sich daher die Frage, inwieweit aus dem Diskriminierungsverbot nach Art 12 EG hier eine Pflicht zur Gleichbehandlung und damit zur Nichtauslieferung von Staatsbürgern anderer Mitgliedsstaaten, die in den Niederlanden ansässig sind, hervorgeht.

    Für diese Situation maßgeblich war zuvor schon das Urteil „Kozlowski“ (C-66/08). In diesem erkannte der EuGH, dass nach richtiger Auslegung des zugrunde liegenden Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) ein EU-Bürger in Bezug auf die eventuelle Auslieferung gleich einem Inländer behandelt werden muss, wenn er nicht nur eine gewisse Dauer im betreffenden Mitgliedsstaat verweilt, sondern darüber hinaus auch gewisse Bindungen zu diesem Staat aufgebaut hat, die sich üblicherweise aus einem Wohnsitz ergeben.

    Hintergrund der Überlegungen war vor allem der Gedanke der bestmöglichen Resozialisierung: Eine Person sollte eine Haftstrafe nicht in einem anderen Staat (selbst wenn dies der Heimatstaat wäre) antreten müssen, wenn dadurch ihre Chance auf Resozialisierung geschmälert werden würde. So wies das niederländische Gericht ausdrücklich darauf hin, dass einer Person zu ermöglichen ist, „ihre Strafe in größtmöglicher Nähe zur sozialen Umgebung, in die sie wieder eingegliedert werden muss, zu verbüßen.“

    W. war 2005 in die Niederlande eingereist, ging dort bis 2007 einer bezahlten Tätigkeit nach und lebt gemeinsam mit seiner (deutschen) Ehefrau in einem Ort nahe der deutschen Grenze. Er konnte im Prozess eine niederländische Steuer- und Sozialversicherungsnummer vorweisen. So zeigen sich Unterschiede zum Fall Kozlowski: Dort war der polnische Staatsbürger erst ein halbes Jahr (mit Unterbrechungen) in Deutschland, ging dort keiner geregelten Arbeitstätigkeit nach und war alleinstehend. In der sozialen Lage von Kozlowski sah der EuGH keine Grundlage, eine Gleichbehandlungspflicht vor dem Hintergrund des Rahmenbeschlusses, also im Hinblick auf die mögliche Resozialisierung anzunehmen.

    In der Vorlage fragte das niederländische Gericht, in wie weit Anforderungen an die Dauer des Aufenthalts gestellt werden können und ob weitere verwaltungsrechtliche Vorgaben zulässig sind. Konkret ging es in diesem Fall um den Erwerb einer dauernden Aufenthaltsbewilligung, die erst nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt und gegen eine Gebühr von 201 € möglich ist.

    In seinem Schlussantrag lehnt der Generalanwalt verwaltungsrechtliche Bedingungen dieser Art ab – sie würden Diskriminierungen im Sinne des Art 12 darstellen. Die Aufenthaltsdauer hingegen müsse „ausreichend sein, um zu belegen, dass die Person zu diesem Staat Bindungen aufweist, die vor dem Hintergrund der anderen objektiven Kriterien, die die konkrete Situation der Person kennzeichnen, den Schluss zulassen, dass die Vollstreckung der Gefängnisstrafe in diesem Staat geeignet ist, die Resozialisierung der Person zu fördern.“

    Das in der Republik Österreich geführte Verfahren ist keiner anderen internationalen Untersuchungs- oder Beschwerdeinstanz vorgelegt worden.

    Zu gegebener Zeit bitte ich darum, in der englischen Sprache mit mir zu korrespondieren.

Quelle: E-Mail von Elisabeth in der HS-D-Mailingliste. Veröffentlichung in diesem Blog erfolgt mit Zustimmung von Elisabeth

Urquelle : kifaschule.wordpress.com

[Kommentare (0) | Kommentar erstellen | Permalink]




Kostenloses Blog bei Beeplog.de

Die auf Weblogs sichtbaren Daten und Inhalte stammen von
Privatpersonen. Beepworld ist hierfür nicht verantwortlich.

Login / Verwaltung
 · Anmelden!

Navigation
 · Startseite

Kalender
« Februar, 2012 »
Mo Di Mi Do Fr Sa So
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
272829    

Kategorien

Links

Twitter

Video Bar
Loading...

Facebook